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   RG, 20.10.1942 - VI 24/42   

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https://dejure.org/1942,307
RG, 20.10.1942 - VI 24/42 (https://dejure.org/1942,307)
RG, Entscheidung vom 20.10.1942 - VI 24/42 (https://dejure.org/1942,307)
RG, Entscheidung vom 20. Oktober 1942 - VI 24/42 (https://dejure.org/1942,307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichteten Zwischenklage, wenn aus dem streitigen Rechtsverhältnis dem Kläger außer dem mit der Hauptklage verfolgten Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks noch ein Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 328
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Aus diesem Zweck ergibt sich, dass die Zwischenfeststellungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, wenn bereits durch die Entscheidung über die anderen Klageanträge die Rechtsbeziehungen aus dem streitigen Rechtsverhältnis erschöpfend klargestellt werden und deshalb die besondere Feststellung des Rechtsverhältnisses für den Feststellungskläger gegenüber dem Beklagten keine Bedeutung mehr haben kann (RGZ 144, 54, 59; 170, 328, 330; BGHZ 69, 37, 42; 124, 321, 322; BGH, Urteil vom 8. Mai 1961 - II ZR 205/59 - MDR 1961, 751).
  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Bei der Zwischenfeststellungsklage genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit , daß das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (RGZ 170, 328, 330; BGH Urt. vom 29. Oktober 1954 - I ZR 169/53 - LM ZPO § 280 Nr. 4 = JR 1955, 64; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 280 Anm. II 2; Pohle in SAE 1967, 30 ff).

    Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Rechtsverhältnis bereits in vollem Umfang den Gegenstand der Hauptklage bildet, so daß die über sie ergehende Entscheidung bereits das streitige Rechtsverhältnis mit Rechtskraftwirkung klarstellt (RGZ 144, 54, 59; 170, 328, 330; BGH Urt. v. 8. Mai 1961 - II ZR 205/59 - LM ZPO § 254 Nr. 6 = MDR 1961, 751).

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

    Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. RGZ 144, 54, 59 ff.; RGZ 170, 328, 330).
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